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BfArM veröffentlicht Rechtsgutachten „Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen“ von Prof. Di Fabio
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat heute das Rechtsgutachten „Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen“ von Prof. Udo Di Fabio veröffentlicht:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 2. März 2017 im Verfahren 3 C 19/15 entschieden, dass das Betäubungsmittelgesetz in extremen Ausnahmesituationen die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung nicht ausschließt. Aufgrund der Tragweite des Urteils hatte das BfArM den Verfassungsrechtler und ehemaligen Bundesverfassungsrichter Prof. Di Fabio um die Erstellung eines Gutachtens gebeten, das insbesondere die verfassungsrechtlichen Auswirkungen des Urteils und die Anforderungen an das künftige Verwaltungshandeln im BfArM beinhalten sollte.
Das Rechtsgutachten wird derzeit mit Blick auf das künftige Verfahren im BfArM geprüft.
Im Gutachten kommt Prof. Di Fabio u.a. zu folgenden Schlussfolgerungen (Auszug):
„Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 erweist sich als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es fehlt bei der verweigerten Befreiung vom gesetzlich angeordneten Erwerbsverbot an einem zurechenbaren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Sterbewilligen. Es besteht darüber hinaus auch keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, dem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu verschaffen oder ihm dem Zugang zu ermöglichen.“
„Mit seiner Gesetzesinterpretation des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG setzt das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Willens des Gesetzgebers seinen eigenen rechtspolitischen Willen. Darin ist ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG niedergelegte Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes zu sehen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts greift in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers ein.“
„Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Mittel zu verweigern, wenn er in einer ‚Assistenz‘ zur Selbsttötung zugleich Gefahren einer künftig entstehenden Routine zur Verabreichung tödlich wirkender Substanzen bis hin zur gesellschaftlichen Erwartung des Suizids erkennt, und damit einer künftigen Würdegefährdung in anderen Kontexten entgegenwirken will.“
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