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Krankenhausplanung: Zukünftig auch Sicherstellungszuschläge für Geburtshilfe möglich
Berlin, 19. April 2018 – Die Geburtshilfe zählt im Sinne der Sicherstellungs-Regelungen zukünftig zu den basisversorgungsrelevanten Leistungen eines Krankenhauses. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die entsprechende Ergänzung beschlossen. Damit können künftig auch Sicherstellungszuschläge für die Vorhaltung einer Fachabteilung für Geburtshilfe oder Gynäkologie und Geburtshilfe vereinbart werden. Zuschlagsfähig ist in diesem Fall dann zudem die Vorhaltung einer Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin. Bisher war die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nur für eine Fachabteilung Innere Medizin und eine chirurgische Fachabteilung, die zur Versorgung von Notfällen der Grund- und Regelversorgung geeignet sind, möglich.
„Neben den Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie gehört zukünftig auch die Geburtshilfe zu den basisrelevanten Vorhaltungen eines Krankenhauses, die zuschlagsfähig sind. Allerdings wird ein Sicherstellungszuschlag nur dann gezahlt, wenn innerhalb der Geburtshilfe bestimmte Qualitätsstandards erfüllt werden. Um diese bundesweit einheitlich bestimmen und überprüfen zu können, hat der G-BA sogenannte planungsrelevanten Qualitätsindikatoren für die Geburtshilfe und Gynäkologie beschlossen, welche den Änderungen der Sicherstellungs-Regelungen zugrunde liegen. So ist gerade auch bei tendenziell risikoreichen Geburten wie – z.B. Frühgeburten – gewährleistet, dass eine zeitnahe und verlässliche Versorgung erfolgt. Bei der Entscheidung stand insbesondere im Vordergrund, in der Fläche eine qualitativ möglichst hochwertige medizinische Versorgung für Mutter und Kind sicherzustellen“, erläuterte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Bedarfsplanung.
Eine flächendeckende Versorgung mit Geburtshilfe ist als gefährdet einzustufen, wenn durch die Schließung des betreffenden Krankenhauses in dünn besiedelten Gebieten Pkw-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten notwendig sind, um bis zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus zu gelangen.
Mit dem Sicherstellungszuschlag können nur Defizite aufgrund eines geringen Versorgungsbedarfs ausgeglichen werden.
Die Änderungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und können von den Vertragspartnern ab dem 1. Januar 2019 angewendet werden.
Hintergrund – Regelungen zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 SGB V
Sicherstellungszuschläge dienen der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen. Sie werden gezahlt, wenn ein Krankenhaus diese Leistungen aufgrund des geringen Versorgungsbedarfs nicht aus den Mitteln des Entgeltsystems für Krankenhäuser (Fallpauschalen und Zusatzentgelte) kostendeckend finanzieren kann.
Der G-BA ist vom Gesetzgeber beauftragt worden, erstmals bis zum
31. Dezember 2016 bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen zu beschließen, insbesondere
- zur Erreichbarkeit (Minutenwert), für die Prüfung, ob die Leistungen durch ein anderes Krankenhaus, das die Leistungsart erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden können,
- zur Frage, wann ein geringer Versorgungsbedarf besteht, und
- zur Frage, für welche Leistungen die notwendige Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist.
Bei den Regelungen hat der G-BA planungsrelevante Qualitätsindikatoren zu berücksichtigen. Der G-BA ist zudem beauftragt, auch das Nähere über die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben durch die zuständige Landesbehörde festzulegen.
Die Erstfassung der Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen hat der G-BA am 24. November 2016 beschlossen, sie traten am 1. Januar 2017 in Kraft. Bundeseinheitlich festgelegt wurden die Voraussetzungen für die Zuschlagsfähigkeit eines Krankenhauses, die Auswirkungen unzureichender Qualität sowie die Überprüfung der Zuschlagsfähigkeit durch die zuständigen Landesbehörden.
Als basisversorgungsrelevante Leistungen wurden Leistungen der Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie, die zur Versorgung von Notfällen der Grund- und Regelversorgung geeignet sind, festgelegt.
Die Geburtshilfe wurde bei der Erstfassung der Sicherstellungs-Regelungen nicht aufgenommen, da sich abzeichnete, dass hierzu ein für die Krankenhausplanung der Länder relevanter Qualitätsindikator, ein sogenannter planungsrelevanter Qualitätsindikator, beschlossen werden wird. Am 15. Dezember 2016 ist die Beschlussfassung zu einer ersten Liste planungsrelevanter Qualitätsindikatoren erfolgt, welche unter anderem die Geburtshilfe umfasst.
Weiterführende Informationen
- Pressemitteilung zum Download (85,5 kB, PDF)
- Zuständiger Unterausschuss: Unterausschuss Bedarfsplanung