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Evidenzbasierte vs. wirtschaftliche Therapie – ein Widerspruch?
Patienten steht eine Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu (§ 630a Abs. 2 BGB). Die Therapie- bzw. Arzneimittelwahl sollte daher in erster Linie medizinisch begründet sein, d. h. den Kriterien der evidenzbasierten Medizin entsprechen, individuell erfolgversprechend und indikationsgerecht sein. Steht dies im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeitsgebot?
Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V) verpflichtet Ärzte, bei mehreren gleichwertigen Behandlungs- bzw. Verordnungsalternativen die wirtschaftlichste auszuwählen, wobei die „billigste“ nicht zwingend die „wirtschaftlichste“ ist. Nur eine Gesamtbetrachtung zeigt, welche Therapie in der konkreten Situation notwendig, zweckmäßig und ausreichend ist, um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen. So kann eine teurere Therapie wirtschaftlich sein, wenn sie gegenüber den Alternativen Vorteile z. B. in Anwendung, Therapieschema, Adhärenz o.ä. aufweist, die ihren Einsatz zweckmäßiger als eine der Vergleichstherapien macht.
Eine evidenzbasierte und innovative Therapie muss nicht im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeitsgebot stehen, wie sich beispielsweise für die Präparate Enbrel, Inflectra und XELJANZ belegen lässt. Die Arzneimitteleigenschaften, die zu einer guten Wirksamkeit, Verträglichkeit und Adhärenz führen, werden durch wirtschaftliche Vorteile ergänzt. Dies können Rabattverträge1, ein Preis auf Festbetragsniveau2 oder Biosimilars bzw. Generika3 sein. Mehr Infos.
Mit freundlicher Unterstützung von Pfizer.
Die Pflichttexte zu den drei genannten Produkten finden Sie hier:
Enbrel: http://bit.ly/2pNEWmW
Inflectra: http://bit.ly/2PlRJYJ
Xeljanz: http://bit.ly/2PbOT8x
Quellen:
1 § 130a SGB V; gilt in den KVen, wo Rabattvertragsarzneimittel durch entsprechende Regelungen positiv gewertet werden
2 § 35 Abs. 5 SGB V; trifft zu, wenn es innerhalb der Festbetragsgruppe keine günstigeren Produkte gibt
3 im Vergleich zum Referenz- bzw. Originalarzneimittel bei zulassungskonformer Verordnung und sofern keine medizinischen Gründe gegen einen Austausch von Original und Biosimilar bzw. Generikum sprechen