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Portokosten für Folgeverordnungen werden bis 30. Juni 2020 erstattet
Aufgrund der Corona-Pandemie sind persönliche Kontakte möglichst zu vermeiden. Auch Ärzte sind dazu angehalten, Patienten-Kontakte zu umgehen, wenn diese nicht zwingend notwendig sind. Um dies zu unterstützen, werden ab sofort die Portokosten für den Versand von Folgeverordnungen erstattet. Auf Grundlage des Bundesmantelvertrages für Ärzte dürfen Folgeverordnungen und Überweisungen per Post an für den Arzt bekannte Patienten in Ausnahmesituationen verschickt werden. Als „bekannte Patienten“ gelten diejenigen, die bei dem Arzt in Behandlung sind und im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Arztpraxis persönlich vorstellig waren.
Die Portokosten für den Versand werden mit 90 Cent erstattet. Die Abrechnung erfolgt mit der
GOP 40122. Das Einlesen der eGK ist nicht erforderlich.
Diese Regelung ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet.
Portokosten werden übernommen für:
- Folgeverordnungen, einschließlich BtM-Rezepte
- Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)
- Überweisung (Muster 6 und 10)
- Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12)
- Folgeverordnungen für Heilmittel (Muster 13, 14 bzw. 18)
Weitere Maßnahmen für die Reduzierung der Arzt-Patienten-Kontakte sind das Krankschreibungen nach Telefonat sowie das Aufheben der Begrenzungsregelungen für Videosprechstunden durch die KBV und den GKV-Spitzenverband.
Dazu und zu weiteren Themen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weitere Informationen zur Verfügung.
>> KBV-Praxisnachrichten: Informationen zum Coronavirus