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DGUV: Abweichungen von Vertrag Ärzte/ Unfallversicherungsträger möglich
Zur Sicherstellung der unfallmedizinischen Versorgung auch während der derzeitigen Corona-Pandemie kann von einigen Vorgaben des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger abgewichen werden. Das erklärten die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (SVLFG). So können Ärzte von einigen Vorgaben abweichen, wenn dies glaubhaft im Zusammenhang mit der durch COVID-19 geschaffenen besonderen Versorgungssituation steht. Betreffen kann das beispielsweise die Vorgaben zur ärztlichen Unfallmeldung oder die Erstattung des Durchgangsarztberichtes, bei denen Fristen abweichen dürfen. Das gilt zunächst bis zum 30.06.2020.
Erstmalig wird Ärzten und Psychotherapeuten der Einsatz von Videosprechstunden bei der Behandlung von Unallverletzten in begründeten Ausnahmefällen ermöglicht. Abzurechnen für den Arzt-Patienten-Kontakt ist die Nummer 1 UV-GOÄ mit einer entsprechenden Kennzeichnung als Videosprechstunde. Auch diese Regelung gilt für Ärzte bis zum 30.06.2020.
Auch Psychotherapeuten können Videosprechstunden entsprechend der Behandlungsziffern (P-Ziffern) abrechnen – zunächst bis zum 30.09.2020.
Außerdem erklärten DGUV und SVLFG, dass Durchgangsärzten sowie den an der Versorgung von Unfallverletzen beteiligten Ärzten und Psychotherapeuten keine Nachteile entstehen sollen, wenn bestimmte Vorgaben der „Durchgangsarzt-Anforderungen“ nicht eingehalten werden können. Nähere Informationen sollen folgen.
>> Nähere Informationen der KBV zu Übergangsregelungen in der Unfallversicherung: https://www.kbv.de/html/1150_45512.php