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AU-Feststellung per Telefon bis 18. Mai möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gab in einer Pressemitteilung bekannt, dass die Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erneut verlängert wird – die Befristung gilt nun bis zum 18. Mai 2020.
Somit gilt laut G-BA weiterhin: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.
Über eine mögliche erneute Verlängerung will der G-BA rechtzeitig entscheiden.
>> Zum vollständigen Text der Pressemitteilung des G-BA