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SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel gibt Beschäftigten, Unternehmen und Aufsicht mehr Sicherheit
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Veröffentlichung freigegeben. Sie wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt. Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente.
Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.
Zur Arbeitsschutzregel sagt Björn Böhning, Staatssekretär im BMAS: „Angesichts der immer noch großen Gefahr einer weiteren Ausbreitung der Corona-Infektionen verbessert diese Regel deutlich die Handlungssicherheit für Unternehmen im Arbeitsschutz. Sie ist verbindlich in das System des Arbeitsschutzes eingebunden und gilt bundesweit übergreifend. Es ist wichtig, dass Beschäftigte in Zeiten der Pandemie sicher arbeiten können und vor Infektionen bei der Arbeit geschützt werden.“
„Um eine fundierte SARS-CoV-2 Regel zu entwickeln war es notwendig, die Expertise verschiedener Arbeitsschutzausschüsse und Fachexpertinnen und Fachexperten zu bündeln. Ich freue mich über das hohe Engagement aller Beteiligten und die gelungene Zusammenarbeit“, sagt Isabel Rothe, Präsidentin der BAuA. „In vielen Betrieben werden aktuell bereits umfangreiche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten umgesetzt. Die Arbeitsschutzregel kann dazu beitragen, dieses weiter zu verbessern, und schafft auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse die notwendige Klarheit und Sicherheit für alle betroffenen Gruppen“.
Um den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS zu konkretisieren und auf eine verbindlichere rechtliche Ebene zu stellen, beauftragte der „Corona Arbeitsschutzstab“ beim BMAS die BAuA und die staatlichen Arbeitsschutzausschüsse, eine entsprechende Regel zu erstellen. Unter der Koordination der BAuA erarbeiteten der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) und der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) einen Entwurf, der gemeinsam mit dem Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) abgestimmt wurde.
Auf Basis des aktuellen Stands der Technik, Hygiene und Arbeitsmedizin wurden in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel differenzierte Umsetzungsmaßnahmen für die Betriebe entwickelt. Dabei werden neben Arbeitgebern auch die Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes wie Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner angesprochen und die Instrumente des Arbeitsschutzes, wie zum Beispiel die arbeitsmedizinische Vorsorge in Bezug genommen. Die Maßnahmen umfassen zentrale technische Aspekte des Infektionsschutzes wie Lüftung und Abtrennungen und organisatorische Maßnahmen wie die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie die Arbeit im Homeoffice. Für Arbeitsbereiche, in denen technische und organisatorische Maßnahmen keinen hinreichenden Infektionsschutz bieten können, werden personenbezogene Maßnahmen formuliert, zum Beispiel die Nutzung von Mund-Nase-Bedeckungen. Neben der Fokussierung auf Maßnahmen der sicheren Gestaltung und Prävention umfasst die Regel auch Handlungsoptionen zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel tritt zeitnah durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Sie konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel kann im Internetangebot der BAuA unter http://www.baua.de/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel abgerufen werden.
Die Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS beraten das Ministerium in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Im Wesentlichen ermitteln die Arbeitsschutzausschüsse staatliche Regeln. Diese konkretisieren die Anforderungen und beschreiben mögliche Lösungen, um die rechtlich verbindlichen Vorgaben des Arbeitsschutzrechts in die Praxis umzusetzen. Den staatlichen Ausschüssen gehören Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber, Gewerkschaften, Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Wissenschaft sowie weitere Sachverständige an.
http://www.baua.de/ausschuesse
Die BAuA ist eine Ressortforschungseinrichtung im Geschäftsbereich des BMAS. Sie betreibt Forschung, berät die Politik und fördert den Wissenstransfer im Themenfeld Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Zudem erfüllt die Einrichtung hoheitliche Aufgaben im Chemikalienrecht und bei der Produktsicherheit. An den Standorten Dortmund, Berlin und Dresden sowie in der Außenstelle Chemnitz arbeiten über 700 Beschäftigte.
http://www.baua.de
Die Vorsitzenden der fachlich federführenden Ausschüsse äußern sich zur neuen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel:
Ernst-Friedrich Pernack, Vorsitzender des ASTA:
„Die aktuellen Erfahrungen haben gezeigt, wie wichtig in der derzeitigen Pandemie zusätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind. Nur mit einer angepassten Gestaltung der Arbeitsumgebung und mit einem geändertem Verhalten aller Beteiligten können Infektionsausbrüche in den Betrieben verhindert werden. Ob im Büro oder auf der Baustelle, in der Produktion oder im Handel – die neue Arbeitsschutzregel führt geeignete technische Maßnahmen wie Abtrennungen oder Lüftung ebenso auf wie organisatorische Maßnahmen wie Abstandsregelungen und personenbezogene wie die Nutzung von Masken. Zudem zeigt sie, wie sich eine ausreichende Hygiene auch an mobilen Arbeitsplätzen oder in Unterkünften herstellen lässt.“
Prof. Dr. Dr. Peter Kämpfer, Vorsitzender des ABAS:
„Die bereits langjährig erprobten Technischen Regeln zu biologischen Arbeitsstoffen in Gesundheitsschutz und Wohlfahrtspflege und zu Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien verdeutlichen, wie mit professionellen Hygienemaßnahmen Infektionen vorgebeugt werden kann. Die Regel enthält daran angelehnt spezifische Maßnahmen, um Übertragungswege zu unterbrechen. Weiterhin stehen die Abstandsregelungen und für die jeweilige Tätigkeit geeignete Masken an erster Stelle.“
Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. Stephan Letzel, Vorsitzender des AfAMed:
„Gerade in der jetzigen Situation ist die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Beratung von Arbeitgebern und Beschäftigten zu Fragen des Arbeitsschutzes eine wichtige Aufgabe für die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner. Hierbei ist selbstverständlich zwischen den Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des bevölkerungsbezogenen Infektionsschutzes zu unterscheiden. Die Regel schafft zudem mehr Handlungssicherheit für den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen und mit Rückkehrern an den Arbeitsplatz nach einer durchgemachten Corona-Infektion.“