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Strahlenschutzverordnung und „Babykino”
Medizinisch indizierter Ultraschall bei Schwangeren stellt keine Ordnungswidrigkeit dar
Der Gesetzgeber untersagt im Paragraf 10 der seit dem 1. Januar 2021 verbindlich geltenden Strahlenschutzverordnung Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerenbetreuung ohne medizinische Indikation. Demnach stellen nichtmedizinische Ultraschallangebote wie das umgangssprachlich genannte Babykino eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Paragraf 2 der Strahlenschutzverordnung definiert als nichtmedizinischen Zweck Anwendungen, die nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dienen. Daraus folgt, dass der medizinisch indizierte Ultraschall nach den Mutterschaftsrichtlinien – einschließlich aller eventuell zusätzlich notwendigen Ultraschalluntersuchungen – ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen ist.
Für uns als Frauenärzt*innen ist es wichtig zu wissen, dass die Anwendung von Ultraschall zur Untersuchung des Feten in der Schwangerschaft ungefährlich ist. Es handelt sich bei diesem diagnostischen Ultraschall um natürliche und harmlose Schallwellen, die leider im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens als „nichtionisierende Strahlung“ klassifiziert wurden. Maßgeblich ist dabei der Schwellenwert, der als thermischer Index (TI) auf dem Bildschirm des Ultraschallgerätes kontinuierlich dargestellt wird und Rückschlüsse auf eventuelle Erwärmungen zulässt. Bei allen Anwendungen in der Schwangerschaft sollte dieser TI < 0,7 sein; theoretisch könnte man dann zeitlich unbegrenzt Ultraschall durchführen. Die Einhaltung dieses Schwellenwerts ist technisch sehr einfach: Oft reicht eine einfache Reduktion des Acoustic Outputs, ohne Abstriche an der Bildqualität zu verzeichnen. Der mechanische Index (MI) spielt bei der Anwendung von Ultraschall in der Schwangerschaft keine Rolle, da dieser nur eine Bedeutung bei Verwendung von Kontrastmitteln sowie im Zusammenhang mit luftgefüllten Organen hat. Beides ist in der Schwangerschaft nicht gegeben.
Da die Neufassung der Strahlenschutzverordnung zu erheblicher Unsicherheit unter Frauenärzt*innen geführt hat, wurde seitens der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e. V. (DEGUM) neben einem Treffen im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) auch ein umfangreicher Briefwechsel mit dem BMU durchgeführt. Infolge dieses Briefwechsels kann man Folgendes zusammenfassen:
- Die Anwendung aller Ultraschalluntersuchungen nach Mutterschaftsrichtlinien und alle feindiagnostischen Ultraschalluntersuchungen sind ärztliche Untersuchungen und unterliegen nicht der Strahlenschutzverordnung. In diesem Kontext dürfen auch Bilder und Filme erstellt werden.
- Ultraschall zu Forschungszwecken unterliegt nicht der Strahlenschutzverordnung und ist erlaubt.
- Ultraschall im Rahmen praktischer Übungen in Ultraschallkursen zur Aus- und Weiterbildung unterliegt nicht der Strahlenschutzverordnung und ist weiterhin erlaubt.
- Ultraschall im Rahmen von KV-Prüfungen unterliegt nicht der Strahlenschutzverordnung und ist weiterhin erlaubt.
- Ultraschall im Rahmen von Kongressen und wissenschaftlichen Veranstaltungen unterliegt nicht der Strahlenschutzverordnung und ist weiterhin erlaubt (Ultraschall zu Aus- und Weiterbildung, nicht jedoch im Rahmen einer ausschließlichen Produktpräsentation).
- Ultraschalluntersuchungen mit dem alleinigen Zweck der Erstellung von Erinnerungsfilmen und -bildern sind nicht erlaubt.
In einigen Portalen wird die Behauptung aufgestellt, mit der neuen Verordnung seien nun auch Ultraschalluntersuchungen als Selbstzahlerleistungen verboten. Dies ist eindeutig falsch. Die Entscheidung, ob eine Untersuchung im Sinne der Schwangeren und des Ungeborenen sinnvoll und indiziert ist, treffen die betreuenden Frauenärzt*innen.
DEGUM, DGGG und der BVF möchten an dieser Stelle die Wertigkeit und Wichtigkeit der Durchführung von Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Überwachung der Schwangerschaft und zur Einschätzung des ungeborenen Kindes betonen.
Literatur:
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) einsehbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/nisv/NiSV.pdf
§10 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) einsehbar unter www.gesetze-im-internet.de/nisv/__10.html German Board and College of Obstetrics and Gynecology