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Corona Impfverordnung angepasst

  • 8. Februar 2021
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Menschen mit Bipolaren Störungen sind in der Gruppe mit hoher Priorität

Menschen, die von Bipolaren Störungen betroffen sind, werden nach §3, Abs.1 Nr. 2c der überarbeiteten – ab 8. Februar 2021 gültigen – Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) mit hoher Priorität eingestuft: Die bipolare Störung ist explizit benannt, neben Schizophrenie und schwerer Depression.

Besteht aufgrund der Bipolaren Störung ein Pflegegrad und wird die betroffene Person zu Hause gepflegt, können nach §3, Abs.1 Nr.3a CoronaImpfV zudem bis zu zwei enge Kontaktpersonen ebenfalls in der Gruppe mit hoher Priorität geimpft werden.

Zu dem zu verwendenden Impfstoff gibt die CoronaImpfV keine Auskunft. Allerdings wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Menschen, die mit hoher Prioriät eingestuft wurden, jedoch unter 70 Jahre alt sind, vorrangig mit dem Impfstoff von AstraZeneca geimpft werden sollen. Sie sollen lediglich dann, wenn dieser Impfstoff nicht verfügbar sein sollte, einen anderen Impfstoff erhalten können.

Aktuell kann sich die Gruppe mit höchster Priorität impfen lassen. Wann die Gruppe mit hoher Priorität – und damit Menschen mit Bipolaren Störungen – einen Termin zur Impfung vereinbaren können, wird offiziell in den Medien bekannt gegeben.

Zum Nachweis der Bipolaren Störung ist eine formlose Bescheinigung über das Bestehen einer entsprechenden Erkrankung ausreichend, eine genaue Diagnose ist nicht notwendig. Die Bescheinigung kann vom Haus- oder Facharzt ausgestellt und per Post versendet werden. Sie sollte den Satz enthalten, dass nach Corona-Impfverordnung eine Vorerkrankung vorliegt, die die Einstufung in die Gruppe mit hoher Priorität nach sich zieht.

Link zur CoronaImpfV

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