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Suizidassistenz: DGPPN fordert größtmöglichen Schutz des Lebens
Im vergangenen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe gekippt und hohe Anforderungen an die Selbstbestimmtheit, Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit des Sterbewunsches gestellt. Nun hat der Deutsche Ärztetag festgestellt, dass die Suizidassistenz keine ärztliche Aufgabe ist und zugleich die zentrale Bedeutung der Suizidprävention betont. Die DGPPN begrüßt diesen Beschluss und fordert den Bundestag auf, bei der anstehenden gesetzlichen Regelung den größtmöglichen Schutz des Lebens zu gewährleisten.
Dazu DGPPN-Präsident Prof. Thomas Pollmächer:
„Den gestrigen Beschluss des Deutschen Ärztetags tragen wir als zentrale Fachgesellschaft für psychische Gesundheit voll und ganz mit. Suizidassistenz darf auch zukünftig keine ärztliche Aufgabe sein. Die Bereitstellung eines Mittels zum Suizid stellt aus unserer Sicht unter keinen Umständen eine medizinische Behandlungsoption dar. Vielmehr müssen die besondere Situation und Vulnerabilität des Betroffenen im Mittelpunkt der Betrachtung stehen und klar definierte Schutzmechanismen zum Erhalt seines Lebens greifen. Die Suizidprävention muss gesetzlich verankert und gestärkt werden. Insofern begrüßt die DGPPN ein „legislatives Schutzkonzept“, wie es das Bundesverfassungsgericht vorgeschlagen hat. Wenn ein Suizidentschluss nicht freiverantwortlich erfolgt, müssen die Betroffenen vor diesem irreversiblen Schritt bewahrt werden. Für dieses Schutzkonzept haben wir bereits konkrete Eckpunkte vorgelegt und gehen davon aus, dass insbesondere für die Feststellung der Freiverantwortlichkeit psychiatrische Expertise von hoher Bedeutung sein wird. Aber auch ein Großteil der Ursachen von Suizidalität, Hilfestellungen und Therapiemöglichkeiten fallen in den Kompetenzbereich der DGPPN, weshalb wir die Erstellung einer entsprechenden S3-Leitlinie in die Wege geleitet haben, um die empirisch wissenschaftliche Basis für medizinische Entscheidungen zu stärken.“
Eckpunkte für eine mögliche Neuregelung der Suizidassistenz
Hilfe zum Leben statt Hilfe zum Sterben (PM zum BVerfG-Urteil 27.02.20)