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Schlafmedizin: Untersuchungen zur Schlafapnoe jetzt auch beim Internisten ohne Schwerpunkt möglich
Die Schlafapnoe gehört zu den häufigsten Schlafstörungen in Deutschland. Laut Zahlen des Statistischen Bundesamtes lassen sich mehr als 90.000 Menschen pro Jahr deswegen untersuchen. Zu einer Schlafapnoe kommt es, wenn sich die Atemwege im Schlaf so sehr verengen, dass die Atmung gestört und die Sauerstoffversorgung nicht mehr gewährleistet ist. Um festzustellen, ob jemand unter Atemaussetzern im Schlaf leidet, analysieren Ärztinnen und Ärzte im Rahmen einer sogenannten Polygraphie das Schlafverhalten der Betroffenen. Diese Untersuchung kann ambulant mithilfe eines mobilen Messgerätes durchgeführt werden. Seit dem 1. April 2022 können auch Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt die Erlaubnis zum Durchführen dieser Untersuchung erhalten. Auf Betreiben der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e. V. (DGIM) hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung angepasst.
Anatomische Besonderheiten im Rachenraum und an den Atemwegen, aber auch Übergewicht oder Alkoholkonsum können eine Schlafapnoe verursachen. Die genaue Ursache der Schlafstörung stellen Ärztinnen und Ärzte mithilfe einer Polygraphie fest. Dazu legt der Behandelnde dem Betroffenen Sonden auf der Brust an und gibt ein Messgerät mit nach Hause, das während der Nacht unter anderem die Körperposition, den Atemluftstrom, Brust- und Bauchbewegungen und die Sauerstoffsättigung des Blutes misst. Diese ambulante Untersuchung ist für Patientinnen und Patienten sehr komfortabel, da sie zuhause in der heimischen Umgebung durchgeführt wird. „Schlafapnoe begünstigt Herzkrankheiten und Herzkranke mit Schlafapnoe haben einen ungünstigeren Krankheitsverlauf“, erklärt Professor Dr. med. Georg Ertl, Generalsekretär der DGIM und Kardiologe aus Würzburg.
Polygraphie auch bei Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt
Seit dem 1. April 2022 können auch Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt eine Genehmigung zur Abrechnung von Polygraphien erhalten. Voraussetzung dafür ist die erfolgreiche Teilnahme an einem 30-Stunden-Kurs. Darin erneuern die Ärztinnen und Ärzte ihr Fachwissen zu schlafbezogenen Atmungsstörungen sowie zur Handhabung der Polygraphie-Untersuchungsmethode. Die Genehmigung zur Abrechnung der Behandlung erhalten Ärztinnen und Ärzte auf Antrag von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Schlafmedizin Teil der Weiterbildung Grundlage für die Neuerung ist, dass die KBV die entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung auf Betreiben der DGIM hin aktualisiert hat. Ursprünglich sah die Vereinbarung vor, dass neben Allgemeinmedizinern und Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie und Pneumologie auch „Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin die Polygraphie“ durchführen dürfen. „Diese Facharztbezeichnung musste aus europarechtlichen Gründen bereits 2007 gestrichen werden. Bei der damaligen Überarbeitung der Qualitätssicherungsvereinbarung wurde der Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunkt allerdings nicht aufgenommen“, erklärt DGIM-Geschäftsführer RA Maximilian Broglie. Seit 2018 beinhaltet die Musterweiterbildungsordnung für den Facharzt für Innere Medizin auch schlafmedizinische Inhalte. „Wir als DGIM haben uns sehr dafür eingesetzt, dass der rechtliche Rahmen für die Polygraphie-Abrechnung an den aktuellen Stand der Weiterbildung Innere Medizin angepasst wird, und freuen uns, dass dies nun gelungen ist“, so Broglie.
Weitere Informationen:
Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie
schlafbezogener Atmungsstörungen vom 01.04.2005 in der ab dem 01.04.2022 geltenden
Fassung: https://www.kbv.de/media/sp/Schlafbezogene_Atmungsst_rungen.pdf